Allgemeine Vertragsbedingungen Geburtshaus Paderborn 

1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten soweit nichts anderes vereinbart ist für die vertraglichen Beziehungen mit der Leistungsempfängerin und den freiberuflich tätigen Hebammen des Geburtshauses Paderborn.

2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen den freiberuflich tätigen Hebammen des Geburtshauses Paderborn und der Leistungsempfängerin sind jeweils privatrechtlicher Natur.

3. Umfang der Leistungen
Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(a) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

(b) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebammen des Geburtshauses sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(c) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

4. Wahlleistungen
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, sind:
• Laboruntersuchungen außerhalb der Mutterschaftsrichtlinien,
• Akupunktur,
• Betreuung der Wöchnerin für einen Zeitraum von mehr als 5 Stunden nach der Geburt, wenn keine ärztliche Anordnung vorliegt,
• Für die Rufbereitschaft als private Wahlleistung zwischen der 37/0 und der 41/2 Schwangerschaftswoche ist bis spätestens 14 Tage nach Rechnungseingang ein Betrag von 600,– € auf das Konto des Geburtshauses zu entrichten. Dieser Betrag wird auch bei Nicht-Inanspruchnahme der Rufbereitschaft im genannten Zeitraum fällig. Die Zahlungsmodalitäten sind Gegenstand des Behandlungsvertrages. Die Handynummer für die Rufbereitschaft wird den werdenden Eltern ab der 36. Schwangerschaftswoche mitgeteilt.

b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen:
• mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft,
• mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt,
• Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren. Die Hebamme erstellt für diese Leistungen eine Privatrechnung.

5. Abrechnung des Entgelts
a) Bei gesetzlich Versicherten rechnen die freiberuflich tätigen Hebammen des Geburtshauses Paderborn die jeweilig von ihnen erbrachten Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

b) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebammen des Geburtshauses Paderborn nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

c) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebammen des Geburtshauses nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Für Hebammen geleitete Einrichtungen, in deren Bundesland keine Vergütung der Betriebskosten in der Privat-GO vorgesehen ist: Sofern die Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung keine Vergütung der Leistungen analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V vorsieht, gelten die Erstattungssätze des Ergänzungsvertrages.

d) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,– € berechnet werden.

e) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

f) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit den Hebammen des Geburtshauses Paderborn vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

6. Aufnahme, Verlegung, Entlassung bei Geburt in von Hebammen geleiteter Einrichtung
a) Das Vertragsangebot des Geburtshauses Paderborn entspricht den Vertragsbedingungen, die im Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde. Es erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die das Geburtshaus nach seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.

b) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Geburtshauses Paderborn wird betreut, wer Hebammenhilfe im Rahmen der Geburtshilfe bedarf. Ist das Geburtshaus belegt, kann eine Betreuung nicht erfolgen. Über die Betreuung, die Verlegung und Entlassung entscheidet die behandelnde Hebamme.

c) Entlassen wird, wer nach dem Urteil der behandelnden Hebamme einer weiteren Behandlung im Geburtshaus oder in einer Klinik nicht (mehr) bedarf oder wer die Entlassung ausdrücklich wünscht. Besteht die Leistungsempfängerin entgegen dem Rat der Hebamme auf ihrer Entlassung oder verlässt sie eigenmächtig das Geburtshaus, haftet weder die Hebamme noch die Einrichtung für die entstehenden Folgen.

7. Eingebrachte Sachen
a) In das Geburtshaus Paderborn sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Geld und Wertsachen werden in zumutbarer Weise verwahrt. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Geburtshauses Paderborn über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden. Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut der Leistungsempfängerin bleiben haftet das Geburtshaus Paderborn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht zur Verwahrung übergeben wurden.

b) Für Fahrzeuge der Leistungsempfängerin und von Begleitpersonen haftet der Träger des Geburtshauses Paderborn nicht. Das Parkplatzgelände um das Geburtshaus gehört zur Frauen- und Kinderklinik St. Louise; das Geburtshaus hat keine eigenen Parkplätze.

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten nach Unterzeichnung des Behandlungsvertrages in Kraft.

Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

Die AVB des Geburtshauses Paderborn stehen unter folgendem Link zum Download bereit: C3.4_AVB_4